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Grundsteuer
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Einheitswerte verfassungswidrig – Grundsteuer auf dieser Basis längstens bis 2024!

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern zwischenzeitlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. Für Kalenderjahre ab 2025 hat das Bundesverfassungsgericht mit Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren ausgeschlossen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war für den Gemeindetag Baden-Württemberg keine Überraschung. Gemeindetagspräsident Roger Kehle forderte noch am Tag des Urteils vom Gesetzgeber, schnell zu handeln, um einen Ausfall aus den Einnahmen der Grundsteuer zu verhindern: Denn die Städte und Gemeinden könnten auf die Einnahmen aus der Grundsteuer nicht verzichten, nicht einmal zeitweise. Sie sei die zweitwichtigste kommunale Steuer und die wichtigste kommunale Infrastrukturabgabe, die bei der Erfüllung der Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger hilft.

Für die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg betrage das Grundsteueraufkommen rund 1,8 Mrd. €. Das entspreche etwa 12 % aller Steuereinnahmen der Kommunen im Lande. Durchschnittlich seien dies 160 € je Einwohner. Für den Gemeindetag sei klar: Wenn es zu einem Ausfall der Grundsteuereinnahmen in den Kommunen käme, müssten Bund und Länder diesen Ausfall vollständig kompensieren, entweder durch eine Stärkung der gemeindlichen Steuerkraft bei einer anderen Steuerart oder durch zusätzliche Zuweisungen. Die Kommunen hätten Jahrzehnte darauf gewartet, dass Bund und Länder eine Entscheidung über die Grundbesteuerung treffen. Die nun vom Bundesverfassungsgericht gewährte Übergangsfrist bis zur Umsetzung der neuen Regelung bis 2024 müsse vom Gesetzgeber genutzt werden, um endlich eine neue, rechtsichere und gerechte Grundlage zu schaffen, die die Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung sichert und Wohnungseigentümer und Mieter nicht über Gebühr belastet, erklärte Kehle.

Auch für die Gemeinde Ilvesheim hat die Grundsteuer eine große Bedeutung. 2017 plante der Kämmerer 1,1 Millionen € Einnahmen aus der Grundsteuer in den Haushalt ein, das sind immerhin 6,2 % der um innere Verrechnungen und kalkulatorische Einnahmen bereinigten Erträge des Verwaltungshaushalts.

In Ilvesheim beträgt das durchschnittliche Grundsteueraufkommen rund 120 € je Einwohner. Es liegt somit 40 € unter dem durchschnittlichen Betrag aller baden-württembergischen Kommunen.

Trotzdem kann unsere Gemeinde – wie auch kaum eine andere Gemeinde – auf die Einnahmen aus der Grundsteuer nicht verzichten. Denn sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Infrastruktur und der zahlreichen öffentlichen Einrichtungen, die nicht kostendeckend betrieben werden können.

In der Tat sind nun Bund und Länder als Gesetzgeber gefordert, rechtzeitig eine verfassungskonforme Lösung zu finden, die sowohl die Interessen der Kommunen als auch die der Bürger hinreichend berücksichtigt!


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